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Artikel 9 Zusammenarbeit im Bereich Film

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2011

Artikel 9

Nennung der Gemeinschaftsproduktionen und Vorführungen auf Filmfestspielen

(1) Titelnachspann oder Vorspann eines in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Films muss den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Gemeinschaftsproduktion der Gemeinschaftsproduzenten der beteiligten Vertragsparteien handelt.

(2) In der Regel wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film auf Filmfestspielen als Beitrag des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Produzenten vorgeführt, der den Regisseur stellt. Einvernehmlich kann der Film auch als Beitrag mehrerer Gemeinschaftsproduzenten zur Vorführung gelangen.

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