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Artikel 13 Zusammenarbeit im Bereich Film

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2011

Artikel 13

Gemischte Kommission

(1) Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der Regierungen, der zuständigen Behörden unter Teilnahme der nationalen Förderinstitutionen sowie der betroffenen Fachkreise der Vertragsparteien eingesetzt. Die Kommission tritt grundsätzlich alle zwei Jahre abwechselnd auf Einladung einer der drei Vertragsparteien zusammen, um die Anwendung dieses Abkommens insbesondere hinsichtlich Art. 6 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen. Die Gemischte Kommission kann auch Vorschläge und Initiativen erörtern, die die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films fördern.

(2) Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien wird die Gemischte Kommission von dieser innerhalb von drei Monaten zu einem Treffen einberufen.

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