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Artikel 6 Zusammenarbeit im Bereich Film

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2011

Artikel 6

Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien

(1) Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künstlerischen und technischen Beteiligungen als auch hinsichtlich der finanziellen Beteiligungen der Vertragsparteien hergestellt werden. Bei Untersuchung des Gleichgewichtes ist insbesondere auch auf die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich finanzieller Gemeinschaftsproduktionen zu achten.

(2) Die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsparteien stellen eine Übersicht über sowohl die in Gemeinschaftsproduktion und in finanzieller Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filme, als auch über die Zusagen für Gemeinschaftsproduktionen und finanzielle Gemeinschaftsproduktionen, zusammen. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt:

  1. a) Finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung der jeweiligen Gemeinschaftsproduzenten an Gemeinschaftsproduktionen;
  2. b) Finanzielle Beteiligung der jeweiligen Gemeinschaftsproduzenten an finanziellen Gemeinschaftsproduktionen;
  3. c) Staatliche Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile der Vertragsparteien an Gemeinschaftsproduktionen und finanzielle Gemeinschaftsproduktionen.

(3) Die Gemischte Kommission untersucht im Rahmen ihrer Sitzungen gemäß Artikel 13 dieses Abkommens, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.

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