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Artikel 6. Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2011

Artikel 6.

Besonderheiten bei der Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 dieses Abkommens

  1. (1)Die Artikel 3, 4 und 5 dieses Abkommens werden auf Ermittlungen über die in den Hoheitsgebieten der Staaten der Parteien stattfindenden Aktivitäten von Unternehmen angewendet, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Republik Österreich und/oder in der Russischen Föderation haben oder haben könnten.(2)Für den Zweck der Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 dieses Abkommens verstehen die Parteien unter dem Begriff "Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkung auf den Wettbewerb haben oder haben könnten":
  1. - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien;
  2. - Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien oder Vereinbarung von Unternehmensvereinigungen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien, die die Beschränkungen des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
  3. - Transaktionen und andere Aktivitäten von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien, insbesondere jene, die zu einem Beteiligungswechsel an Unternehmen führen, die an den Transaktionen teilnehmen andere Verhalten setzen, welche zu einer wesentlichen Verringerung des Wettbewerbes führen oder führen könnte.

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