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Artikel 1 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Artikel 1

Als Einrichtung des Europarates kommen dem Verbindungsbüro die Privilegien und Immunitäten zugute, welche dem Europarat durch das Allgemeine Abkommen eingeräumt werden.

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