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Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

§ 0

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 67/2011

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Langtitel

Zusatzabkommen zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Europarat betreffend das Verbindungsbüro des Europarates in Wien

StF: BGBl. III Nr. 67/2011

Ratifikationstext

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677 idgF, wurde hergestellt. Die Mitteilungen gemäß Art. 4 des Zusatzabkommens wurden am 18. Februar bzw. 28. März 2011 abgegeben; das Zusatzabkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. April 2011 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und der Europarat,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Ministerkomitee des Europarates am 7. Juli 2010 bei der 1090. Tagung der Ständigen Vertreter der Außenminister die Resolution CM/Res (2010) 5 betreffend die Errichtung eines Verbindungsbüros des Europarats zuständig für internationale Organisationen und Institutionen in Wien angenommen hat (im Folgenden „das Verbindungsbüro“);

IN DER ERWÄGUNG, dass das Verbindungsbüro eine Einrichtung des Europarates ist und infolgedessen das Allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates 1 vom 2. September 1949 (im Folgenden „das Allgemeine Abkommen“), dem die Republik Österreich am 9. Mai 1957 beigetreten ist, auf das Verbindungsbüro Anwendung findet;

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, ein Zusatzabkommen zu schließen,

SIND WIE FOLGT übereingekommen:

_____________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 127/1957.

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