vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Wiederholungsprüfung

§ 11

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)