vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.

Schlagworte

Tapeziererin, Dekorateurin

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20007259

Dokumentnummer

NOR40204601

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte