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§ 6 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

2. Abschnitt

Gestaltung der Grundausbildung Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung

§ 6

(1) Die Grundausbildung dauert rund zwölf Monate, wobei diese Dauer durch Anrechnungen (§ 3 Abs. 3, § 9 Abs. 6) verkürzt wird. Sie soll spätestens mit dem Ende des vierten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein und besteht aus folgenden Elementen:

  1. 1. Strukturierte Praxiseinführung;
  2. 2. Einstiegscurriculum;
  3. 3. Theoretische Ausbildung;
  4. 4. Praktische Ausbildung.

(2) Soweit dies zweckmäßig ist, können die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden (wie jener des e-Learnings) gestaltet werden.

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