Zulassung zur Grundausbildung
§ 5
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat die Bediensteten, soweit gemäß § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Grundausbildung zuzulassen.
(2) Die Grundausbildung ist innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
(3) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
- 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
- 2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
- 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
- 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie tunlichst zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang neuerlich zuzulassen.
(5) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch Bedienstete anderer Gebietskörperschaften zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.
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