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§ 4 EU-MediatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

Verjährung

§ 4

Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation hemmen den Ablauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.

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