vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 EU-MediatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

Vertraulichkeit

§ 3

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben Mediatoren und in die Durchführung der Mediation eingebundene Personen in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen die Aussage zu Informationen zu verweigern, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Mediation ergeben, es sei denn, dass

  1. 1. diese Aussage aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
  2. 2. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zu deren Umsetzung oder Vollstreckung erforderlich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)