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§ 5 EU-MediatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

Verhältnis zum ZivMediatG

§ 5

(1) Für eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.

(2) Ein nicht eingetragener Mediator hat die Parteien über diesen Umstand zu informieren.

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