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Artikel 13 Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Artikel 13

Artikel 13

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Empfang der letzten schriftlichen Mitteilung auf diplomatischem Wege über den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren in Kraft und hat eine Laufzeit von 30 Jahren.

Nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Laufzeit verlängert sich das vorliegende Abkommen automatisch um jeweils weitere 5 Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens mit einer Frist von mindestens 9 Monaten zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit mitteilt. Diese schriftliche Mitteilung ist auf diplomatischem Wege zu übermitteln.

Die Rechte und Pflichten der Gründer, ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger und der Gesellschaft, die in Verträgen vorgesehen sind, welche von ihnen während der Gültigkeit dieses Abkommens abgeschlossen wurden, bleiben von der Kündigung dieses Abkommens unberührt.

Dieses Abkommen kann durch schriftliches Einvernehmen der Vertragsparteien abgeändert werden.

Geschehen zu Wien am 24. April 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, russischer, und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlichen Auslegungen hat die englische Fassung Vorrang.

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