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Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1985

§ 0

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1985

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK BULGARIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER ZOLLVERWALTUNGEN

StF: BGBl. Nr. 240/1985 (NR: GP XVI RV 42 AB 173 S. 33 . BR: AB 2800 S. 442 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zum Austausch der in Artikel 14 des Abkommens vorgesehenen Noten wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14 am 28. Juni 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und die REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK BULGARIEN,

VOM WUNSCHE GELEITET, durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen der beiden Staaten den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß durch eine solche Zusammenarbeit auch die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften wirksamer gestaltet wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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