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Artikel 12 Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Artikel 12

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Die Vertragsparteien sind für die Verpflichtungen der Gesellschaft und der Gründer aus ihrer Beteiligung am Projekt nicht haftbar.

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