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Artikel 11 Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Artikel 11

Artikel 11

Dieses Abkommen berührt weder Rechte noch Pflichten aus anderen internationalen Verträgen.

Dieses Abkommen berührt keinerlei Pflichten der einzelnen Vertragsparteien, welche sich aus deren Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ergeben. Die Berufung auf diese Bestimmung berührt nicht die Frage der Verantwortung für Schäden, die durch eine Handlung oder Unterlassung auf der Grundlage einer solchen Berufung verursacht wurden. Die Verantwortung für den Schaden ist begrenzt mit der Höhe der Direktinvestitionen in das Projekt, die noch nicht amortisiert sind.

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