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Artikel 4 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 4

UNVERLETZLICHKEIT DES AMTSSITZES

(1) Der Amtssitz des Büros ist unverletzlich. Kein Angestellter oder Vertreter der Republik Österreich oder eine andere Person, welche in der Republik Österreich Amtsgewalt ausübt, darf, außer mit der Zustimmung des Niedergelassenen Vertreters und Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einem sonstigen Notfall, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.

(2) Soweit nicht in diesem Abkommen anderweitig bestimmt und unter Berücksichtigung des Rechts der Organisationen, eigene Regelungen einschließlich Beschäftigungsregeln und Richtlinien betreffend die Angestellte der Organisationen zu treffen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen den Organisationen zu Handen des jeweiligen niedergelassenen Vertreters am Amtssitz zugestellt werden.

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