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Artikel 3 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 3

AMTSSITZ

(1) Der Sitz des Büros umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, welche das Büro für seine Aktivitäten nutzt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen den Organisationen und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

(2) Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Wien oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für die vom Büro einberufenen Sitzungen genutzt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.

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