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Anlage 3 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Anlage 3

Anhang 3

Die für die Führung eines Interviews zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 6 dieses Abkommens zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen sind

- Auf kosovarischer Seite

Botschaft der Republik Kosovo in Wien

- Auf österreichischer Seite

Botschaft der Republik Österreich in Pristina

Die Vertragsparteien teilen einander die Kontaktdaten der unter diesem Anhang angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.

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