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Artikel 7 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Irrtümliche Rückübernahme

Artikel 7

(1) Im Falle der Übernahme eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei, eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person nimmt die ersuchende Vertragspartei die betroffene Person ohne irgendwelche Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von zwei Monaten nach deren Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen zur Übernahme nicht vorgelegen haben.

(2) In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend und sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit, sowie die Originaldokumente der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

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