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Artikel 8 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Durchbeförderung

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen durch ihr Hoheitsgebiet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten und in den Zielstaat sichergestellt ist. Die ersuchende Vertragspartei übermittelt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen entsprechend Anhang 7 dieses Abkommens.

Das Durchbeförderungsersuchen muss schriftlich an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gestellt werden und hat die folgenden Informationen zu enthalten:

  1. Art der Durchbeförderung (auf dem Luft- oder Landweg), mögliche weitere Transitstaaten und beabsichtigter Zielort;
  2. Angaben zur betreffenden Person (Vorname, Familienname, Geburtsdatum und – wenn möglich – Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reisedokumentes);
  3. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Übergabezeit und etwaige Begleitpersonen;
  4. Eine Erklärung, wonach aus Sicht der ersuchenden Vertragspartei die Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 1 gegeben sind und dass keine Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 8 Absatz 2 bekannt sind.

(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn

  1. der Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung droht;
  2. der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Strafverfolgung oder -vollstreckung droht.
  3. die öffentliche Gesundheit, Ordnung oder Sicherheit der ersuchten Vertragspartei gefährdet ist.

(3) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei innerhalb von fünf Werktagen schriftlich über die Übergabe, wobei sie die Grenzübergangsstelle und die vorgesehene Zeit der Übergabe bestätigt bzw. die Gründe für eine Ablehnung der Übergabe bekannt gibt.

(4) Die ersuchte Vertragspartei kann eine bereits erteilte Genehmigung zur Durchbeförderung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in mögliche Durchgangsstaaten oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist. In diesem Fall nimmt die ersuchende Vertragspartei die betreffende Person unverzüglich zurück, wenn diese von der ersuchten Vertragspartei bereits zur Durchbeförderung übernommen worden war.

(5) Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

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