vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Datenschutz

Artikel 10

(1) Die Verwendung personenbezogener Daten findet nur statt, wenn die Verwendung für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Einzelfall erforderlich ist. Soweit für die Durchführung dieses Abkommens zur Rückführung der betroffenen Person in einen der Vertragsstaaten personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen:

1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);

2. die Identitätsdokumente (Art des Dokuments, Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);

3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person erforderlichen Angaben, soweit die Übermittlung verhältnismäßig ist;

4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege;

5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt, soweit die Übermittlung verhältnismäßig ist.

(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens verwendet werden, gelten zusätzlich zu den für jede Vertragspartei maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften folgende Grundsätze:

1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die zuständige Stelle garantiert, dass nur befugte Personen Zugang zu den übermittelten Daten erhalten. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.

4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht ermittelt oder übermittelt werden durften übermittelt worden sind, oder die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen.

5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen und Zweck, Zeitpunkt und Inhalt einer Übermittlung beziehungsweise eines Empfangs von Daten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzuhalten. Die Protokolldaten sind gemäß den innerstaatlichen Gesetzen, mindestens zwei Jahre aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzvorschriften verwendet werden.

6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte