Anwendung des Abkommens
Artikel 11
(1) Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien im Rahmen eines Durchführungsprotokolls geregelt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf zu Expertengesprächen über Fragen zur Anwendung dieses Abkommens einladen.
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