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Artikel 9 Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 9

Die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf kommerzieller Grundlage und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.

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