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Artikel 10 Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2004

Artikel 10

  1. (1)Dieses Übereinkommen liegt für die Vertragsparteien des ESA-Übereinkommens zur Unterzeichnung auf und bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.(2)Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt es dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

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