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Artikel 9 Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2004

Artikel 9

  1. (1)Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.(2)Jede Änderung dieses Übereinkommens tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Annahme-Notifikationen aller Vertragsparteien bei der französischen Regierung eingegangen sind. Diese notifiziert allen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.

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