Artikel 9
- (1)Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.(2)Jede Änderung dieses Übereinkommens tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Annahme-Notifikationen aller Vertragsparteien bei der französischen Regierung eingegangen sind. Diese notifiziert allen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
