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Artikel 5 Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2011

Artikel 5

Energieeffizienz-Aktionspläne

(1) Der Bund, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, hat bis spätestens 1. Juni 2007, 1. Juni 2011 und 1. Juni 2014 jeweils einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen. Diese nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten insbesondere die zur Erreichung des nationalen Energieeinsparrichtwertes (Art. 2) im Wirkungsbereich der Vertragsparteien vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach Art. 4 errechneten Energieeinsparungen; Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 2 der Richtlinie sind einzuhalten.

(2) Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Der zuständige Bundesminister hat zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, die Landesregierungen haben die Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder dem zuständigen Bundesminister bis spätestens 1. März des jeweiligen Berichtsjahres bekannt zu geben.

(3) Die Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien sind ab dem zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in Art. 2 festgelegten Energieeinsparrichtwertes bei Anwendung der Messmethoden nach Art. 4 realistisch erscheint. Das einheitliche Berichtsformat ist im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 30. Juni 2010 zu entwickeln.

(4) Bei der Ausgestaltung der Energieeffizienz-Aktionspläne ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben.

(5) Der Bund hat der Europäischen Kommission die nach Abs. 1 erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne vorzulegen:

  1. 1. den ersten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2007;
  2. 2. den zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2011;
  3. 3. den dritten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2014.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20007141

Dokumentnummer

NOR40126560

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