Artikel 6
Verantwortliche Stellen
(1) Die Aufsicht über die Durchführung der Energieeffizienz-Aktionspläne, die Messung der Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung ihres Beitrags zur Erreichung des festgelegten Energieeinsparrichtwertes nach den Art. 3 bis 5 obliegen im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen oder von einer Vertragspartei beauftragte Dritte überprüfen jährlich die in ihrem Wirkungsbereich erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen, erreicht wurden und fassen die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Die Berichte sind in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20007141
Dokumentnummer
NOR40126561
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