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Artikel 4 Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2011

Artikel 4

Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen

Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat gemäß Anhang IV der Richtlinie im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisierten Modellen zur bottom up-Berechnung Rechnung zu tragen ist (Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie).

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20007141

Dokumentnummer

NOR40126559

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