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§ 9 Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

§ 9

(1) Die Mitglieder des Beirats haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen.

(2) Dem Vorsitz gebührt für eine Sitzung eine Vergütung von 300 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 50 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

(3) Den weiteren Mitgliedern gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 220 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 35 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

(4) Durch die Vergütung gemäß Abs. 2 und 3 wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

(5) Für Mitglieder, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß Abs. 2 und 3 als Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010.

(6) Die Kosten des Beirats gelten als Aufwand in Erfüllung der Aufgaben der KommAustria nach § 2 Abs. 1 Z 9 KOG idF BGBl. I Nr. 50/2010 und der Aufgaben der RTR-GmbH nach § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 KOG idF BGBl. I Nr. 50/2010.

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