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§ 7 Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Geschäftsstelle

§ 7

(1) Die RTR-GmbH (§ 16 KOG) unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.

(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere

  1. 1. den Vorsitz bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen;
  2. 2. die Sitzungen des Beirats vorzubereiten und die Unterlagen rechtzeitig an die Mitglieder zu verteilen;
  3. 3. die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
  4. 4. die Beschlüsse durchzuführen;
  5. 5. die erforderlichen Informationen einzuholen;
  6. 6. die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
  7. 7. die Stellungnahmen und Berichte des Beirates unter Anleitung des Vorsitzes vorzubereiten;
  8. 8. die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.

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