Vorsitz, Leitung, Beschlussfassung
§ 6
(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung, im Falle der Verhinderung obliegt dies dem Stellvertreter/der Stellvertreterin. Bei Beginn jeder Sitzung des Beirats können die Mitglieder weitere Gegenstände zur Tagesordnung vorschlagen; anschließend ist die Tagesordnung zu beschließen.
(2) Der Beirat kann beschließen, dass über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen sowie deren Teile Vertraulichkeit zu wahren ist.
(3) Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirats ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind allfällige, von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen festzuhalten. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugesandt. Diese können binnen einer Woche Einwendungen erheben. Jedes Mitglied kann seine Darlegungen in schriftlicher Form vorlegen und anregen, dass diese dem Protokoll angeschlossen werden. Das Protokoll ist am Beginn der folgenden Sitzung zu beschließen.
(4) Der Beirat tagt im Plenum. Zur Vorberatung von Gegenständen kann der Beirat Berichterstatter einsetzen.
(5) Soweit nicht die Erfüllung der Aufgaben des Beirats Anderes erfordert, tagt der Beirat bei der KommAustria.
(6) Zur Beschlussfähigkeit des Beirats ist die Anwesenheit von zumindest drei Mitgliedern erforderlich. Der Beirat hat bei der Beschlussfassung größtmöglichen Konsens anzustreben. Er fällt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(7) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, Mitglieder der KommAustria beiziehen.
(8) Dem Vorsitz obliegt die Vertretung des Beirates nach außen, sofern der Beirat nicht im Einzelfall anderes bestimmt.
(9) Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Beirates und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Er bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle.
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