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§ 3 Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Leistungen des Fonds

§ 3.

(1) Der Fonds erbringt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auf Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin des jeweils instandzusetzenden jüdischen Friedhofes Geldleistungen an den Eigentümer oder die Eigentümerin des jeweils instandzusetzenden jüdischen Friedhofes oder von den Eigentümern oder den Eigentümerinnen generell mit der Instandsetzung eines oder mehrerer jüdischer Friedhöfe oder sonstiger damit zusammenhängender Tätigkeiten beauftragte Dritte. Diese Geldleistungen dürfen nur Kosten für Instandsetzungsarbeiten und dafür erforderliche Planungs- und Ausführungsarbeiten, nicht jedoch damit einhergehende Kosten für Verwaltungstätigkeiten des Eigentümers oder der Eigentümerin des jüdischen Friedhofes abdecken.

(2) Von Seiten der Eigentümer oder der Eigentümerinnen der jüdischen Friedhöfe und/oder von diesen nach § 3 Abs. 1 beauftragten Dritten wird zu Zwecken der Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe ein dem Bund nachzuweisender Betrag mindestens in Höhe eines Viertels der Zuwendungen des Bundes an den Fonds gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unter Einbeziehung von unentgeltlich erbrachten Leistungen aufgebracht. Anzurechnen sind hierfür alle seit dem 1. Jänner 2010 aufgebrachten Drittmittel. Falls über einen fünfjährigen Zeitraum nicht zumindest 75 vH dieser Drittmittel aufgebracht werden, reduzieren sich die künftigen Überweisungen des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 solange bis der Anteil von 75 vH erreicht wird. Nicht überwiesene Mittel verfallen nicht, sondern können nach Maßgabe des vorangegangenen Satzes auch nachträglich überwiesen werden.

(3) Leistungen aus dem Fonds haben die schriftliche Zusage der jeweiligen Standortgemeinde zur Voraussetzung, auf mindestens 20 Jahre für die weitere Instandhaltung des betreffenden Friedhofes Sorge zu tragen.

(4) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(5) Nähere Vorschriften über Antragsvoraussetzungen, Mindeststandards und Rahmenbedingungen eines Antrages sowie hinsichtlich der Erbringung von Leistungen des Fonds sind in Richtlinien des Fonds zu erlassen.

Schlagworte

Planungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20007013

Dokumentnummer

NOR40257247

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