vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Mittel des Fonds

§ 2.

(1) Der Bund wendet dem Fonds zur Durchführung seiner Aufgaben jährlich einen Betrag in Höhe von 1,2 Millionen Euro zu. Diese Mittel sind, beginnend ab dem Jahr 2011, anteilsmäßig vom Bund jeweils zu Beginn eines Quartals an den Fonds zu überweisen, sofern dem Bund vom Fonds bis längstens ein Monat vor Quartalsbeginn ein unabweislicher Bedarf glaubhaft gemacht wird. Vom Bund mangels Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes nicht überwiesene Mittel verfallen nicht, sondern können vom Fonds unter Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes vom Bund zu einem der folgenden Quartale abgerufen werden. Am Jahresende beim Bund verbleibende Mittel können in den Folgejahren unter Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes in Anspruch genommen werden. Unabhängig davon können vom Bund innerhalb der Grenze des ersten Satzes dieses Absatzes bei glaubhaft gemachtem höheren Bedarf in einem Quartal auch zusätzliche Mittel an den Fonds überwiesen werden. Es besteht keine Nachschusspflicht des Bundes.

(2) Der Betrag gemäß Absatz 1 ist wertgesichert auf der Grundlage des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist erstmalig die für den Monat Dezember 2010 verlautbarte endgültige Indexzahl. Die Berechnung der Wertsicherung der jährlichen Zuwendung erfolgt durch Vergleich des Indexstandes des zuletzt veröffentlichten Kalendermonates mit dem Indexstand des Basismonates. Die Erhöhung der jährlichen Zuwendung wird bei Erreichen der 3 % Schwelle wirksam. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Überschreitet die Schwankung 3 %, wird die gesamte Änderung berücksichtigt. Die neue Indexzahl ist jeweils Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Änderungen.

(3) Der Fonds ist offen für Drittmittel.

(4) Zuwendungen an den Fonds können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

(5) Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von bundesgesetzlichen Rechtsgebühren befreit.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20007013

Dokumentnummer

NOR40257246

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)