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§ 20 Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2010

Nachrücken bei Ausscheiden aus der Funktion

§ 20

(1) Scheidet ein Mitglied des Vertrauensrates vor Ablauf der Funktionsdauer aus der Ausbildungseinrichtung aus oder tritt es zurück, rückt automatisch die als Ersatzmitglied gewählte, aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person (§ 7) nach.

(2) Das Nachrücken ist gemäß § 17 kundzumachen und dem Auftraggeber bzw. dem Fördergeber sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund schriftlich mitzuteilen.

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