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§ 17 Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2010

Annahme der Wahl

§ 17

(1) Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Wahlleiter/die Wahlleiterin die gewählten Kandidaten/Kandidatinnen zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, ist der Kandidat/die Kandidatin mit der nächstfolgenden Zahl an Stimmen gewählt.

(2) Die Wahlkommission hat das Ergebnis der Stimmenzählung sowie die Annahme der Wahl in einer Niederschrift festzuhalten.

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