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Artikel 6 Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 6

Artikel 6 Bedingungen für im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-
Regierungs- Organisationen und Firmen

Wenn im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen, Firmen oder andere Rechtspersönlichkeiten aus Ländern anders als Bosnien und Herzegowina von Österreich beauftragt werden, Aufgaben in Bosnien und Herzegowina innerhalb des Rahmens der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Bosnien und Herzegowina durchzuführen, dann soll das Folgende in Bosnien und Herzegowina gelten:

Derartige Rechtspersönlichkeiten sollen nicht für die Nicht-Einhaltung ihrer Zusagen verantwortlich sein, falls dies auf Sicherheitsanweisungen oder Empfehlungen durch die österreichische Partei beruht.

Sie werden zur Refundierung von MWST. und ähnlichen Steuern gemäß der lokalen Gesetzgebung berechtigt sein.

Sie werden ausgenommen sein von der persönlichen Einkommenssteuer und anderen direkten Steuern hinsichtlich Einkünfte, die ihnen von Österreich oder von einem Arbeitgeber bezahlt werden, der sich verpflichtet hat, im Rahmen dieses Vertrages Dienstleistungen zu erbringen oder Waren zu liefern, entweder direkt oder als Subunternehmer.

Sie werden das Recht haben, professionelle Geräte und Güter, die sie benötigen, um ihre Zusagen ausführen zu können, ein- und wieder auszuführen, frei von Zoll und ähnlichen Abgaben, oder solche Geräte innerhalb Bosnien und Herzegowinas nach Zahlung von Zoll oder ähnlichen Abgaben zu verkaufen, wenn sie diese nach erbrachter Leistung nicht mehr benötigen.

Sie werden das Recht auf die Eröffnung von Bankkonten in Bosnien und Herzegowina haben und diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden dürfen. Die effiziente Bearbeitung der Konten soll nicht durch Fremdwährungskontrollen oder durch die Vorschreibung von Gebühren durch Bosnien und Herzegowina beeinträchtigt werden, und die Salden auf diesen Konten sollen frei in jede Fremdwährung gewechselt werden können.

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