Artikel 5
Artikel 5 Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiungen
Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die Bosnien und Herzegowina Partei
- • alle Güter einschließlich Geräte und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis eines Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,
- • alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.
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