Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9.
(1) Die in § 6 genannten Inhaber von Verwaltungsdaten haben die Merkmale gemäß § 6 Abs. 1 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen unentgeltlich auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß § 8 Abs. 2 unter dieser Adresse nicht enthalten waren.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20006884
Dokumentnummer
NOR40121484
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