Information über Erhebungszweck und Datenschutz
§ 10.
Die Bundesanstalt hat die gemäß § 6 Abs. 2 zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Gesetzesnummer
20006884
Dokumentnummer
NOR40231096
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)