Begriffsbestimmungen
§ 2
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Flüssiggas-Tankstellen sind örtlich gebundene technische Einheiten, in denen über Flüssiggas-Zapfsäulen oder Flüssiggas-Zapfgeräte Flüssiggas als Kraftstoff an in Kraftfahrzeugen fest eingebaute Kraftgastanks oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter mit volumetrischer Befüllung abgegeben wird. Flüssiggas-Tankstellen können auch als Kompaktanlagen ausgeführt werden. Die Flüssiggas-Tankstelle umfasst den Flüssiggasbehälter, die Flüssiggaspumpe und die Flüssiggas-Zapfsäule oder das Flüssiggas-Zapfgerät mit den zugehörenden verbindenden Rohrleitungen sowie die für den Betrieb funktionell notwendigen technischen Einrichtungen. Die Flüssiggas-Tankstelle stellt eine Baugruppe gemäß §7 Abs.1 Z2 oder Z3 der Druckgeräteverordnung – DGVO, BGBl.II Nr.426/1999, dar;
- 2. Kraftfahrzeuge sind mit Flüssiggas angetriebene Fahrzeuge, die entweder unter §2 Abs.1 Z1 des Kraftfahrgesetzes1967 - KFG1967, BGBl. Nr.267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.149/2009, fallen und mit Anhängern gemäß §2 Abs.1 Z2 KFG1967 ausgestattet sein können oder auf anderen Landflächen als Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden;
- 3. Flüssiggas (LPG; Liquefied Petroleum Gas) sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander;
- 4. Flüssiggas-Zapfsäulen sind von einem Schutzgehäuse umgebene technische Einrichtungen zur Abgabe von Flüssiggas in flüssigem Zustand, wobei die abgegebene Menge volumetrisch gemessen und angezeigt wird;
- 5. Flüssiggas-Zapfgeräte sind technische Einrichtungen zur Abgabe von Flüssiggas in flüssigem Zustand, die entweder von keinem Schutzgehäuse umgeben sind oder einem Schutzgehäuse umgeben sind, das zur Bedienung geöffnet werden muss;
- 6. Zapfventile sind am Ende des Flüssiggas-Zapfschlauches angebrachte, händisch zu betätigende Ventile, die zur Flüssiggasabgabe an den Füllanschluss (§13) dicht angeschlossen werden;
- 7. Flüssiggasbehälter sind der Lagerung von Flüssiggas dienende Druckbehälter gemäß §2 Z2 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr.211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.80/2007, einschließlich ihrer Ausrüstung;
- 8. Flüssiggaspumpen sind Fördereinrichtungen, die das Flüssiggas dem Flüssiggasbehälter entnehmen und der Flüssiggas-Zapfsäule oder dem Flüssiggas-Zapfgerät zuführen;
- 9. Wirkbereich ist der mit dem Zapfventil in einer Arbeitshöhe von ca. 0,8 m horizontal betriebsmäßig erreichbare Bereich zuzüglich 2 m. Der Wirkbereich entspricht dem Abstand x in der Abbildung gemäß Anhang 1;
- 10. Kompaktanlagen sind Flüssiggas-Tankstellen (Z 1) mit einem oberirdischen, höchstens 3.000kg fassenden Flüssiggasbehälter, die zu einer oder zwei transportablen Baueinheiten zusammengebaut sind und am jeweiligen Standort ortsfest betrieben werden;
- 11. Rohrleitungen (Flüssiggasleitungen) sind an Flüssiggasbehälter, Flüssiggaspumpen oder Flüssiggas-Zapfsäulen oder Flüssiggas-Zapfgeräten absperrbar angeschlossene, aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken oder Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen gemäß §2 Z4 Kesselgesetz zum Weiterleiten von Flüssiggas;
- 12. Verantwortliche Person ist eine mindestens 18 Jahre alte, über das Verhalten bei Normalbetrieb, Gasaustritt, Brand, sonstigen Gefahrenfällen und außergewöhnlichen Vorkommnissen eingehend im Sinne des §26 Abs.2 unterwiesene und im Umgang mit Flüssiggas vertraute Person (beispielsweise Tankwart);
- 13. Fachkundige Person ist eine Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen in Planung, Bau oder Instandhaltung von Flüssiggas-Tankstellen besitzt und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Prüfer nach §43 Abs.1 Z1 bis Z6 der Flüssiggasverordnung2002 – FGV, BGBl.II Nr.446, sind auch als fachkundige Person anzusehen.
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