1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen
- 1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des §41 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,
- 2. in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr.450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.147/2006, unterliegenden Arbeitsstätten und nach Maßgabe des §41 in bereits bestehenden Arbeitsstätten.
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