Artikel 15
Aufbau von Kapazitäten
(1) Jede Vertragspartei fördert die öffentliche Bekanntheit ihres Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und stellt sicher, dass Unterstützung und Anleitung dazu gegeben wird, auf ihr Register zuzugreifen und die darin enthaltenen Informationen zu verstehen und zu nutzen.
(2) Jede Vertragspartei soll für einen angemessenen Aufbau der Kapazitäten und die Anleitung der zuständigen Behörden und Stellen sorgen, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Protokoll zu unterstützen.
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