Artikel 16
Internationale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander je nach Zweckmäßigkeit
- a) bei internationalen Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses Protokolls,
- b) auf der Grundlage einvernehmlicher Regelungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien beim Aufbau nationaler Systeme nach diesem Protokoll,
- c) beim Austausch von Informationen nach diesem Protokoll über Freisetzungen und Verbringungen in Grenzgebieten und
- d) beim Austausch von Informationen nach diesem Protokoll über Verbringungen zwischen Vertragsparteien.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit untereinander und mit einschlägigen internationalen Organisationen je nach Zweckmäßigkeit, um Folgendes voranzubringen:
- a) die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit auf internationaler Ebene,
- b) den Technologietransfer und
- c) die technische Unterstützung von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Volkswirtschaft sich im Übergang befindet, in Fragen, die mit diesem Protokoll zusammenhängen.
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