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§ 15 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2010

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 15

(1) Die §§ 1 bis 3 betreffend Ausbildungsvorschriften treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 14 betreffend Lehrabschlussprüfung und Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Glaser, BGBl. II Nr. 158/1998, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 177/2005 und BGBl. II Nr. 101/2008, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 4 ab 1. Juli 2010 nicht mehr eingetreten werden.

(4) Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. Juni 2011, deren zweites Lehrjahr vor dem 30. Juni 2012 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30. Juni 2013 endet, gilt weiterhin die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Glaser gemäß Abs. 3 (wenn die Lehrverhältnisse zwar nach dem 30. Juni 2010 begonnen haben, Lehrjahre aber auf Grund der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten bzw. Lehrzeitverkürzung vor Ablauf von 12 Monaten enden). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit auf Grund der Verordnung gemäß Abs. 3 zur Lehrabschlussprüfung antreten.

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