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§ 1 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Lehrberuf Glasbautechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Glasbautechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Glasbau (H1)
  2. 2. Glaskonstruktionen (H2)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:

  1. 1. Planung und Konstruktion (S1)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

S1

H1

 

x

 

Dauer

4 Jahre

H2

x

 

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

(5) In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Glasbautechnik dauert höchstens vier Jahre.

(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasbautechniker, Glasbautechnikerin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

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