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§ 8 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Fachzeichnen

§ 8

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen, maßstabsgerechten Skizze nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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