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§ 14 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Übergangsbestimmungen

§ 14

Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Glasbautechnik - Hauptmodul Glasbau berechtigt.

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