vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Abschluss der Jv-Grundausbildung

§ 25

(1) Die Jv-Grundausbildung gilt – soweit nicht Anrechnungen erfolgen - mit der erfolgreichen

  1. 1. Absolvierung der Grundausbildungslehrgänge für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst (§31 Abs.8 und 9),
  2. 2. Absolvierung des Grundlehrgangs für Rechtspfleger gemäß dem Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985,
  3. 3. Absolvierung der Ausbildungsmodule nach der vorliegenden Verordnung,
  4. 4. Ablegung der nach den vorgenannten Bestimmungen und der vorliegenden Verordnung vorgesehenen (kommissionellen, schriftlichen und praktischen) Dienstprüfungen und Teilprüfungen sowie der
  5. 5. Zurücklegung der nach diesen Bestimmungen vorgesehenen Praxisphasen

    als abgeschlossen.

(2) Im Fall von Anrechnungen gilt die Jv-Grundausbildung als abgeschlossen, sobald alle tatsächlich absolvierten Ausbildungsteile erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls alle übrigen Teile nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 angerechnet wurden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)